Änderung der Richtlinie zur Hinterlegung von Versicherungsvollmachten
Die Richtlinie zur Hinterlegung von Versicherungsvollmachten wurde wie folgt geändert:
....
Jede Aufhebung oder Änderung der Vollmacht ist der Hamburger Versicherungsbörse unverzüglich anzuzeigen. Sie wird Dritten gegenüber erst wirksam, wenn sie im Register der Hamburger Versicherungsbörse vermerkt ist und der Vollmachtgeber die Veröffentlichung durch Aushang im Börsensaal der Hamburger Versicherungsbörse veranlasst hat. Die hinterlegten Urkunden werden bei Aufhebung der Vollmacht nicht zurückgegeben.
....
Die gesamte neue Richtlinie zur Hinterlegung von Versicherungsvollmachten finden Sie hier.
Zukünftig werden die bisherigen Veröffentlichungen in der hamburger wirtschaft (Mitteilungen der Handelskammer Hamburg) nicht mehr vorgenommen.
Als neuer Service auf unserer Internetseite werden die aktuellen Zeichnungsbevollmächtigten bei der entsprechenden Mitgliedsfirma (Vollmachtgeber) aufgeführt.

